BFH - Beschluss vom 25.02.2009
VI B 102/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 199/07

BFH - Beschluss vom 25.02.2009 (VI B 102/08) - DRsp Nr. 2009/8774

BFH, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen VI B 102/08

DRsp Nr. 2009/8774

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der im Wesentlichen geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

a)

Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Dabei ist die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet.