BFH - Beschluß vom 25.03.1986 (III B 5-6/86) - DRsp Nr. 1996/12102
BFH, Beschluß vom 25.03.1986 - Aktenzeichen III B 5-6/86
DRsp Nr. 1996/12102
»Die Gründe des Beschlusses, mit dem ein Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird, müssen erkennen lassen, daß die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1FGO i.V.m. § 114 Abs. 1ZPO nicht erfüllt sind. Dazu reicht der Hinweis, die Klage sei in der Hauptsache durch Vorbescheid abgewiesen worden, nicht aus.«