BFH - Beschluß vom 25.03.1986
III B 6/85
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 183 Abs. 1 S. 2, § 351 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 225
BStBl II 1986, 477
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 25.03.1986 (III B 6/85) - DRsp Nr. 1996/12103

BFH, Beschluß vom 25.03.1986 - Aktenzeichen III B 6/85

DRsp Nr. 1996/12103

»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) auch insoweit zulässig ist, als der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinnfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) sei nicht wirksam zugestellt. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein nach Löschung der Komplementär-GmbH bestellter Nachtragsliquidator als Empfangsbevollmächtigter i.S. des § 183 Abs. 1 S. 2 AO (1977) gilt.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 183 Abs. 1 S. 2, § 351 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) A ist als Kommanditist an der Firma B-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die Firma C-GmbH (GmbH), die sich in Liquidation befindet.

Im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung erließ das für die KG zuständige Finanzamt (Betriebsfinanzamt) für die Jahre 1970 bis 1981 einen berichtigten Feststellungsbescheid, durch den die Verlustanteile des Beschwerdeführers an der KG u.a. für die Streitjahre 1972 bis 1974 wie folgt festgestellt wurden:

....

Das Betriebs-FA gab diesen Feststellungsbescheid ausschließlich einem Herrn D bekannt. Der Bescheid ist wie folgt adressiert:

"Herrn D als Nachtragsliquidator der Firma B-GmbH & Co. KG i.L., ... für die Firma B-GmbH & Co. KG i.L. ...".