I.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Finanzgericht (FG) Köln durch Beschluß vom 01.07.1991 3 V 395/91 die Vollziehung der vom Antragsgegner (Finanzamt - FA -) gegenüber dem Antragsteller erlassenen Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 unbefristet ausgesetzt. Gegen den Beschluß legte das FA die vom FG zugelassene Beschwerde ein. Der erkennende Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 22.01.1992 I B 77/91 (BFHE 166, 350, BStBl II 1992, 618) mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache C-112/91 befristet wurde. Der EuGH hat in der genannten Rechtssache durch Urteil vom 26.01.1993 entschieden. Das Urteil ist den Beteiligten bekannt.
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