BFH - Beschluß vom 25.03.1998
IV B 30/97

BFH - Beschluß vom 25.03.1998 (IV B 30/97) - DRsp Nr. 1998/19110

BFH, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen IV B 30/97

DRsp Nr. 1998/19110

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt.