BFH - Beschluß vom 25.03.1998
XI B 76/97

BFH - Beschluß vom 25.03.1998 (XI B 76/97) - DRsp Nr. 1999/1100

BFH, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen XI B 76/97

DRsp Nr. 1999/1100

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1978 bis 1981) neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Maschinenbauingenieur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus Industrieberatung und dem Betrieb eines nebenberuflichen Konstruktionsbüros.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ aufgrund einer beim Kläger erfolgten Außenprüfung geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1978 bis 1981.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Es war der Auffassung, das FA habe zu Recht die strittigen Betriebsausgaben als nicht betrieblich veranlaßt angesehen und es habe zu Recht die ungeklärten Einnahmen den Einnahmen des Klägers hinzugerechnet. Die Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Vorsteuern sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Zusammenhang der Vorbezüge mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei.