I. Die Beschwerdeführerin zu l. hat den Beschwerdeführer zu 2. mit ihrer Vertretung vor dem Finanzgericht (FG) bevollmächtigt. Das FG hat den Beschwerdeführer zu 2. mit dem angefochtenen Beschluss (dessen Datum zutreffend der 10. Dezember 2002 ist) als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, weil ihm mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden sei und er daher nicht mehr befugt sei, als Bevollmächtigter vor dem FG aufzutreten.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer zu 1. und 2. mit ihren Beschwerden. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Erlaubnis zur Steuerberatung gemäß § 3 Nr. l und Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) fortbestehe; der Beschwerdeführer zu 2. sei als Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent in den Niederlanden und in Belgien zur Hilfeleistung und Vertretung in Steuersachen befugt. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Widerruf der Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall) führe zu einem unberechtigten Berufsverbot; die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit EG-Recht sei durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klären.
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