BFH - Beschluss vom 25.03.2008
I B 103/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4003/06

BFH - Beschluss vom 25.03.2008 (I B 103/07) - DRsp Nr. 2008/12810

BFH, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen I B 103/07

DRsp Nr. 2008/12810

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob ein Bescheid über die Änderung eines Körperschaftsteuerbescheids nichtig ist.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Körperschaftsteuer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, für das Streitjahr 2002 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung fest. Parallel dazu forderte das FA den steuerlichen Vertreter der Klägerin mehrfach schriftlich und mündlich auf, die Aufwandskonten 6300 ("sonstige betriebliche Aufwendungen") und 5902 ("sonstige Kosten Projekte") der Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern. Nachdem eine Reaktion ausblieb, forderte das FA schließlich die Klägerin selbst unter Fristsetzung schriftlich zur Erläuterung der beiden Konten auf und kündigte an, die Aufwendungen bei einer endgültigen Veranlagung nicht zu berücksichtigen, wenn die Erläuterung unterbleibe.