BFH - Beschluss vom 25.03.2008
VIII B 133/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3887/05

BFH - Beschluss vom 25.03.2008 (VIII B 133/07) - DRsp Nr. 2008/11382

BFH, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen VIII B 133/07

DRsp Nr. 2008/11382

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.