BFH - Beschluss vom 25.03.2008
VIII B 148/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1148
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 81/04

BFH - Beschluss vom 25.03.2008 (VIII B 148/07) - DRsp Nr. 2008/11004

BFH, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen VIII B 148/07

DRsp Nr. 2008/11004

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr, das zum 30. Juni endet. Mit dieser GmbH ist er durch Vertrag vom 18. April 2002 eine typisch stille Gesellschaft eingegangen. In einer Gesellschafterversammlung vom Oktober 2002 stellte die im November 2001 gegründete GmbH für ihr erstes Wirtschaftsjahr einen Verlust fest, den sie in Höhe von 25 000 EUR dem Kläger zurechnete. Dieser sollte nach § 2 des Vertrags über die stille Gesellschaft jährlich mit 50 % am Gewinn und Verlust der GmbH teilnehmen, wiederum begrenzt auf 50 % seiner Einlage (von 50 000 EUR).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kürzte den erklärten Verlustanteil des Klägers im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung um 1 047,75 EUR aufgrund einer Zeitanteilsberechnung nach Maßgabe der Dauer des Bestehens der stillen Gesellschaft anhand der Summen- und Saldenliste.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt Ausführungen zur Klärung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt.