BFH - Beschluss vom 25.03.2008
VIII E 1/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1185

BFH - Beschluss vom 25.03.2008 (VIII E 1/08) - DRsp Nr. 2008/10284

BFH, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen VIII E 1/08

DRsp Nr. 2008/10284

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wandte sich mit einer Eingabe vom 20. Juli 2007 gegen das ihre wegen Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer erhobene Klage als unzulässig abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juli 2007 3 K 1892/07 E, L, U. Auf schriftliche Nachfrage der Verwaltung des Bundesfinanzhofs (BFH) teilte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2007 sinngemäß mit, es handele sich um ein nichtiges Urteil, so dass die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen werden müsse.

Der erkennende Senat legte dieses Begehren als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG aus, die er mit Beschluss vom 27. September 2007 VIII B 105/07 wegen fehlender Postulationsfähigkeit (vgl. § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) als unzulässig verwarf.

Die Kostenstelle des BFH setzte die Gerichtskosten am 24. Oktober 2007 für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH auf 242 EUR fest. Gegen die Kostenrechnung legte die Erinnerungsführerin persönlich Erinnerung ein.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.