BFH - Beschluss vom 25.03.2009
II B 62/08
Normen:
BewG § 146 Abs. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1091
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 219/03

BFH - Beschluss vom 25.03.2009 (II B 62/08) - DRsp Nr. 2009/11300

BFH, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen II B 62/08

DRsp Nr. 2009/11300

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10. März 2000 von ihrem Ehemann einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, dem von der Klägerin zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des von ihr erworbenen Miteigentumsanteils gemäß § 146 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung (BewG) vorgelegten Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken könne aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.

Der Berichterstatter im finanzgerichtlichen Verfahren wies die durch eine Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltskanzlei vertretene Klägerin in einem Erörterungstermin darauf hin, dass die vom Gutachter zugrunde gelegten Annahmen insbesondere hinsichtlich der vorgenommenen Abschläge nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien und das Gutachten im Übrigen teilweise in sich nicht widerspruchsfrei sei. Das Gutachten könne daher den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht erbringen. Der Grundstückswert sei aber unabhängig davon zu vermindern. Das FA erließ daraufhin einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid.