BFH - Beschluß vom 25.04.2001
I B 105/00

BFH - Beschluß vom 25.04.2001 (I B 105/00) - DRsp Nr. 2001/10912

BFH, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen I B 105/00

DRsp Nr. 2001/10912

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an ihre alleinige Gesellschafterin als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, deren alleinige Gesellschafterin Frau K ist. K war zugleich an verschiedenen anderen GmbH beteiligt, von denen einige mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen standen.

Im Streitjahr 1992 überwies die Klägerin insgesamt ... DM auf ein Konto der K. Sie verbuchte die geleisteten Zahlungen zunächst als durchlaufende Posten und buchte sie im Rahmen der Abschlussarbeiten auf ein Konto "Darlehen K" um. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1992 aktivierte sie eine "langfristige Forderung" gegen K in Höhe von ... DM. Im Streitjahr 1993 kam es zu weiteren Zahlungen an K in Höhe von insgesamt ... DM; in der Bilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1993 ist eine Forderung gegen K in Höhe von ... DM ausgewiesen. Eine Darlehensvereinbarung wurde zwischen der Klägerin und K nicht getroffen.