BFH - Beschluß vom 25.04.2001
I B 119/00

BFH - Beschluß vom 25.04.2001 (I B 119/00) - DRsp Nr. 2001/13483

BFH, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen I B 119/00

DRsp Nr. 2001/13483

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28. April 2000 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete, unter dem 24. Mai 2000 datierende Nichtzulassungsbeschwerde ging erst am 31. Juli 2000 --als nicht unterzeichnetes Fax-- und am 1. August 2000 --als unterzeichnetes Original-- und damit außerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. beim FG ein. Sie wurde zwar mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) verbunden. Der Prozessbevollmächtigte vermutete einen Fehler im Postwege; er hat dazu die Kopie einer Seite seines Postausgangsbuches vorgelegt. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen, die § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO an die Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt.