BFH - Beschluß vom 25.04.2001
I B 137/00; I B 138/00

BFH - Beschluß vom 25.04.2001 (I B 137/00; I B 138/00) - DRsp Nr. 2001/13435

BFH, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen I B 137/00; I B 138/00

DRsp Nr. 2001/13435

Gründe:

Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- Beschwerden sind unzulässig.

Ein Beschluss, durch den die beantragte Berichtigung des Protokolls abgelehnt wurde, ist unanfechtbar (§ 160 Abs. 4 Satz 3 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i.V.m. § 94 FGO). Eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. im Einzelnen Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.). Der Umstand, dass die Protokollberichtigung nicht durch das Gericht, sondern durch den Vorsitzenden abgelehnt wurde, ändert daran nichts, weil der Berichtigungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1124, m.w.N.).