BFH - Beschluß vom 25.04.2001
I B 167/00

BFH - Beschluß vom 25.04.2001 (I B 167/00) - DRsp Nr. 2001/10915

BFH, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen I B 167/00

DRsp Nr. 2001/10915

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Tantiemezusagen mangels ordnungsmäßiger Durchführung steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital die Gesellschafter A, B und C jeweils zu einem Drittel beteiligt sind. A, B und C sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin. In dieser Eigenschaft ist ihnen --neben anderen Bezügen-- jeweils eine Gewinntantieme zugesagt. Die Tantieme sollte für jeden Gesellschafter zunächst 10 v.H. des Jahresüberschusses betragen; in einer im Februar 1992 geänderten Fassung der betreffenden Vereinbarung war eine mit dem Jahresüberschuss ansteigende Tantieme vorgesehen.

Die Jahresüberschüsse der Klägerin für die Streitjahre (1991 und 1992) wurden im Dezember 1992 (für 1991: 60 795,01 DM) und im September 1993 (für 1992: 15 727,94 DM) festgestellt. Zugleich wurde jeweils eine Gewinnausschüttung beschlossen. Eine Auszahlung der Tantiemen unterblieb jedoch; vielmehr wurden diese in den Bilanzen zum 31. Dezember 1991 und zum 31. Dezember 1992 in der jeweils vorgesehenen Höhe passiviert. Der so zurückgestellte Betrag wurde in den Bilanzen der Folgejahre unverändert fortgeführt.