BFH - Beschluß vom 25.04.2001
V B 208/00

BFH - Beschluß vom 25.04.2001 (V B 208/00) - DRsp Nr. 2001/13469

BFH, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen V B 208/00

DRsp Nr. 2001/13469

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, erwarb 1994 von einem in Italien ansässigen Unternehmer einen PKW, den er ganz seinem Unternehmen zuordnete. Die für den innergemeinschaftlichen Erwerb angefallene Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer geltend. Der Umsatzsteuerbescheid für 1994 ist bestandskräftig. Den auf die private Nutzung entfallenden Teil von 30 v.H. versteuerte der Kläger in der Folgezeit in diesem Umfang als Eigenverbrauch. 1996 gab der Kläger seine Anwaltstätigkeit auf und entnahm den PKW.

Der Kläger ist --entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--)-- der Auffassung, bei der Entnahme dürfe nur der um den Privatanteil von 30 v.H. verminderte Wert angesetzt werden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 --Armbrecht-- (BStBl II 1996, 392) im Wesentlichen aus, bei der Entnahme eines Gegenstandes beschränke sich zwar die Besteuerung auf den dem Unternehmen zugeordneten Anteil; der Kläger habe den PKW jedoch in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet. Dass der Kläger die private Verwendung versteuert habe, berühre die Beurteilung der Entnahme nicht.