BFH - Beschluss vom 25.04.2007
VII S 11/07

BFH - Beschluss vom 25.04.2007 (VII S 11/07) - DRsp Nr. 2007/9379

BFH, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen VII S 11/07

DRsp Nr. 2007/9379

Gründe:

Der nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO schlüssig dargelegt ist, dass der beschließende Senat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör verletzt und das Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.

Die Klägerin hält die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006, wonach die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision zum Teil als nicht schlüssig dargelegt angesehen wurden, für unzutreffend und meint, dies sei ein nur vorgeschobener Grund gewesen, um sich mit ihren Argumenten nicht auseinandersetzen zu müssen. Der insoweit seitens der Klägerin erhobene Vorwurf ist allerdings offensichtlich unzutreffend. Die in der Beschwerdebegründung gestellte Frage nach dem "Sinn und Inhalt der Bestimmung des § 3 Nr. 4 StBerG und der Dienstleistungsfreiheit" war in einem Absatz hervorgehoben ausdrücklich gestellt und entstammt nicht nur "einem erläuternden Nebensatz". Es war davon auszugehen, dass hiermit eine seitens der Beschwerde geltend gemachte grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage beschrieben werden sollte.