BFH - Beschluss vom 25.04.2008
VIII S 10/08

BFH - Beschluss vom 25.04.2008 (VIII S 10/08) - DRsp Nr. 2008/14214

BFH, Beschluss vom 25.04.2008 - Aktenzeichen VIII S 10/08

DRsp Nr. 2008/14214

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 13. September 2006 11 K 2626/02 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der am 29. Februar 2008 mit einfachem Brief abgesandt worden ist, hat der Rügeführer mit Schriftsatz vom 18. März 2008, eingegangen am selben Tag, Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Gegenvorstellung erhoben.

Der Rügeführer macht geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008 erst am 4. März 2008 per Post erhalten. Die Zweiwochenfrist des § 133a FGO sei daher erst am 5. März 2008 in Gang gesetzt worden. Im Übrigen bemängelt der Rügeführer, der Bundesfinanzhof (BFH) habe die von ihm gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Rüge der Divergenz übergangen und sich in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung gesetzt. Soweit der BFH die Rüge einer Überraschungsentscheidung des FG verneine, könne seine Begründung nicht tragen, auch habe sich der BFH zum Gebot auf ein faires Verfahren nicht geäußert. Hilfsweise werde daher Gegenvorstellung erhoben.