BFH - Beschluß vom 25.05.1998
V B 17/98

BFH - Beschluß vom 25.05.1998 (V B 17/98) - DRsp Nr. 1999/900

BFH, Beschluß vom 25.05.1998 - Aktenzeichen V B 17/98

DRsp Nr. 1999/900

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- erhob u.a. gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage. Diese Steuerfestsetzung beruhte wegen Nichtabgabe der Steuererklärung auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Die Klage enthielt noch keinen Antrag. Eine Begründung wurde in Aussicht gestellt.

Das Finanzgericht (FG) forderte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 16. Juli 1997 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der () auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu bezeichnen. Er wurde zugleich darauf hingewiesen, daß im Fall einer Versäumung der gesetzten Frist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden müsse, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Zusätzlich wurde dem Bevollmächtigten gemäß § Abs. aufgegeben, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren die Klägerin sich beschwert fühle. Die Verfügung wurde mit Postzustellungsurkunde am 23. Juli 1997 zugestellt.