Die nach Art.
Der Senat lässt offen, ob die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. an die Darlegung entspricht und die auf die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gestützte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. ordnungsgemäß bezeichnet ist (zu den Anforderungen einer korrekten Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 55 ff.).
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