BFH - Beschluß vom 25.05.2001
VII B 339/00

BFH - Beschluß vom 25.05.2001 (VII B 339/00) - DRsp Nr. 2001/10622

BFH, Beschluß vom 25.05.2001 - Aktenzeichen VII B 339/00

DRsp Nr. 2001/10622

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Steuerbescheid vom 22. April 1993 für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... DM und Tabaksteuer in Höhe von ... DM in Anspruch, weil dieser am 21. April 1993 im Besitz von ... Stück unversteuerten und unverzollten Zigaretten gewesen war. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2000). Die beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte zum Teil E

rfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer zu erheben sei, weil die Zigaretten beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und später eingezogen worden seien. Dieser Umstand habe für die Tabaksteuer keine Bedeutung, da die Einziehung von Waren nicht zum Erlöschen der Tabaksteuer führe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend gemacht werden. Der Kläger meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob die im deutschen Tabaksteuergesetz () enthaltene Ausnahmeregelung, wonach die Erlöschenstatbestände nicht für die Fälle der Einziehung gelten, gegen übergeordnetes Gemeinschaftsrecht verstoße. Die Herausnahme des Erlöschenstatbestands in den Fä