I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Spedition, beantragte mit mehreren Zollanmeldungen vom ... 1992 und vom ... 1992 als Vertreterin verschiedener Botschaften und Konsulate die Abfertigung von Fleisch als Diplomaten- und Konsulargut zur Freigutverwendung. Die von den Diplomaten unterzeichneten Anträge und Zollanmeldungen auf Abfertigung zur Freigutverwendung waren dem Lieferer, der Firma K, von einem in Z ansässigen Empfänger übergeben worden. K leitete die Anträge an die Klägerin weiter, die die Zollanmeldungen in Feld 2 der Zollbelege als Vertreterin der betreffenden Diplomaten unterzeichnete. Das Fleisch wurde antragsgemäß als Diplomatengut zur bleibenden Freigutverwendung abgefertigt.
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