BFH - Beschluß vom 25.05.2001
VII B 7/01

BFH - Beschluß vom 25.05.2001 (VII B 7/01) - DRsp Nr. 2001/11059

BFH, Beschluß vom 25.05.2001 - Aktenzeichen VII B 7/01

DRsp Nr. 2001/11059

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Spedition, beantragte mit mehreren Zollanmeldungen vom ... 1992 und vom ... 1992 als Vertreterin verschiedener Botschaften und Konsulate die Abfertigung von Fleisch als Diplomaten- und Konsulargut zur Freigutverwendung. Die von den Diplomaten unterzeichneten Anträge und Zollanmeldungen auf Abfertigung zur Freigutverwendung waren dem Lieferer, der Firma K, von einem in Z ansässigen Empfänger übergeben worden. K leitete die Anträge an die Klägerin weiter, die die Zollanmeldungen in Feld 2 der Zollbelege als Vertreterin der betreffenden Diplomaten unterzeichnete. Das Fleisch wurde antragsgemäß als Diplomatengut zur bleibenden Freigutverwendung abgefertigt.