BFH - Beschluss vom 25.05.2004
IV B 110/02

BFH - Beschluss vom 25.05.2004 (IV B 110/02) - DRsp Nr. 2004/12302

BFH, Beschluss vom 25.05.2004 - Aktenzeichen IV B 110/02

DRsp Nr. 2004/12302

Gründe:

In der Sache ist streitig, ob der A u. B GbR (GbR), an der die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) --neben ihrer Tochter mit 1/3-- zu 2/3 beteiligt ist, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Jahr 1997 (Streitjahr) Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) zustehen.

An der GbR waren ursprünglich die Herren C, D und E F. zu je 1/3 beteiligt. Diese erwarben 1993 ein Grundstück in Z und errichteten darauf in der Folgezeit ein Wohn- und Geschäftshaus mit dem Ziel der gewerblichen Vermietung, das 1994 fertig gestellt wurde.

Auf Grund privatschriftlichen Vertrages vom 18. Juli 1996, später bestätigt durch notarielle Urkunde vom 16. September 1996, schieden zunächst D und E F. aus der Gesellschaft aus und übertrugen ihre Anteile auf die Antragstellerin. Mit weiterem Vertrag vom 28. November/16. Dezember 1997 übertrug C F. seinen Anteil auf Frau B, die Tochter der Antragstellerin. Nach diesem Vertrag wurde u.a. die "Berechtigung der Gesellschaft, die bislang unverändert gebliebene 100 %ige Fördergebiets-AfA auf die Investitionen der GbR geltend zu machen", mit übertragen.