BFH - Beschluss vom 25.05.2004
VII B 113/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4026/02

BFH - Beschluss vom 25.05.2004 (VII B 113/04) - DRsp Nr. 2004/11938

BFH, Beschluss vom 25.05.2004 - Aktenzeichen VII B 113/04

DRsp Nr. 2004/11938

Gründe:

I. In der Sache ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung streitig.

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Prozessvertreter des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) mehrfach die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bzw. die Nichtanberaumung des Termins zu bestimmten, vom Gericht vorgeschlagenen Zeitpunkten beantragt.

Mit Schreiben vom 31. März 2004 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut um die Verlegung des auf Mittwoch, den 23. Juni 2004 geplanten Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung, an diesem Tag sei ein Termin vor dem Verwaltungsgericht vorgesehen, ohne jedoch entsprechende Unterlagen für die behauptete Verhinderung vorzulegen. Der Kläger sieht das Schreiben des Vorsitzenden Richters des Finanzgerichts (FG) vom 1. April 2004, mit dem dieser um Vorlage von Unterlagen gebeten hatte, aus denen die Verhinderung glaubhaft hervorgehe, als Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung an.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 legte der Kläger gegen diese Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung ein.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).