BFH - Beschluß vom 25.06.1998
VIII R 10/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1509

BFH - Beschluß vom 25.06.1998 (VIII R 10/97) - DRsp Nr. 1999/984

BFH, Beschluß vom 25.06.1998 - Aktenzeichen VIII R 10/97

DRsp Nr. 1999/984

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1989 und 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger gewährte im Jahr 1988 ein Darlehen nach § 17 des Berlinförderungsgesetzes. Zur Refinanzierung nahm er selbst ein Darlehen auf. Der Darlehensvertrag sah keine laufende Tilgung vor. Statt dessen sollte das Refinanzierungsdarlehen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt in voller Höhe getilgt werden. Für die Tilgung schloß der Kläger eine Kapitallebensversicherung mit entsprechender Fälligkeit ab. Die jährlichen Versicherungsbeiträge machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Werbungskostenabzug.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 950). Das Finanzgericht (FG) begründete das Urteil nach der Darstellung des Tatbestands, nur durch folgende Verweisung: "Wegen der Entscheidungsgründe verweist der Senat auf den in diesem Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid"