I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist alleiniger Erbe der am 9. März 1996 verstorbenen E, zu deren Nachlass ein 1/2-Miteigentumsanteil an einem 1897 errichteten Mietwohngebäude mit sieben Wohnungen gehörte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Grundstückswert für das gesamte Grundstück zum 9. März 1996 durch Bescheid vom 9. September 1997 gemäß § 146 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf 1 250 000 DM fest und rechnete dem Kläger den von E erworbenen Anteil zu. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Mit der Klage begehrte der Kläger, bei der Ermittlung des Ertragswertes einen Vervielfältiger von lediglich 12 statt 12,5 und eine Alterswertminderung von 50 v.H. statt 25 v.H. des nach § 146 Abs. 2 BewG ermittelten Wertes anzusetzen. Dabei berief er sich auf den auf der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes (
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