BFH - Beschluß vom 25.06.2001
II B 40/00

BFH - Beschluß vom 25.06.2001 (II B 40/00) - DRsp Nr. 2001/12454

BFH, Beschluß vom 25.06.2001 - Aktenzeichen II B 40/00

DRsp Nr. 2001/12454

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist alleiniger Erbe der am 9. März 1996 verstorbenen E, zu deren Nachlass ein 1/2-Miteigentumsanteil an einem 1897 errichteten Mietwohngebäude mit sieben Wohnungen gehörte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Grundstückswert für das gesamte Grundstück zum 9. März 1996 durch Bescheid vom 9. September 1997 gemäß § 146 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf 1 250 000 DM fest und rechnete dem Kläger den von E erworbenen Anteil zu. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit der Klage begehrte der Kläger, bei der Ermittlung des Ertragswertes einen Vervielfältiger von lediglich 12 statt 12,5 und eine Alterswertminderung von 50 v.H. statt 25 v.H. des nach § 146 Abs. 2 BewG ermittelten Wertes anzusetzen. Dabei berief er sich auf den auf der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 (BTDrucks 13/5951) beruhenden Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 7. November 1996 (Vervielfältiger 12 und Alterswertminderung bis zu 50 v.H.), der nicht Gesetz geworden ist. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.