BFH - Beschluß vom 25.06.2001
V B 6/01

BFH - Beschluß vom 25.06.2001 (V B 6/01) - DRsp Nr. 2001/15432

BFH, Beschluß vom 25.06.2001 - Aktenzeichen V B 6/01

DRsp Nr. 2001/15432

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) veranstaltet internationale Sprach- und Studienreisen. Neben anderen Reiseleistungen, deren Besteuerung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bietet sie für Schüler oder Studierende Auslandsaufenthalte an, die mit dem Besuch einer Schule oder eines Colleges verbunden sind (sog. High-School- und College-Programme). Das Highschool-Programm wendet sich an Schüler im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, die für drei, fünf oder zehn Monate eine High-School oder eine vergleichbare Schule im inner- und außereuropäischen Ausland, vor allem in den USA, besuchen wollen. Für die Dauer des Aufenthalts wird der Schüler von einer Gastfamilie aufgenommen, die von einer Partnerorganisation ausgesucht wird, mit der die Antragstellerin ständig zusammenarbeitet. Der Pauschalpreis schließt in der Regel ein

- Flug in das Zielland und zurück mit Reiseleiter,

- Anschlussflüge innerhalb Deutschlands,

- Anschlussflüge innerhalb des Ziellandes bis zum Zielort und zurück,

- Wohnung und Verpflegung bei der Gastfamilie,

- Unterricht an der High-School,

- Betreuung durch die Partnerorganisation und deren örtliche Mitarbeiter während des Aufenthalts,

- Vorbereitungstreffen,

- Vorbereitungsmaterial,

- Reiserücktrittsversicherung.