BFH - Beschluß vom 25.06.2001
VIII B 269/00

BFH - Beschluß vom 25.06.2001 (VIII B 269/00) - DRsp Nr. 2001/12324

BFH, Beschluß vom 25.06.2001 - Aktenzeichen VIII B 269/00

DRsp Nr. 2001/12324

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Zahlungsausfalls eines in Vermögensverfall geratenen Warenabnehmers (Tankstellenbetreiber) die Vergütung des in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils aus insgesamt vierzehn Lieferungen im Zeitraum vom 16. Mai bis 5. August 1994. Den am 21. Mai 1996 von der Klägerin gestellten Vergütungsantrag in Höhe von ca. 350 000 DM lehnte das HZA mit Bescheid vom 5. Mai 1997 ab. Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 1997) blieb auch die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene und um den Betrag von 10 000 DM (Selbstbehalt) reduzierte Klage der Klägerin ohne Erfolg.