BFH - Beschluß vom 25.06.2002
V B 93/02

BFH - Beschluß vom 25.06.2002 (V B 93/02) - DRsp Nr. 2002/10514

BFH, Beschluß vom 25.06.2002 - Aktenzeichen V B 93/02

DRsp Nr. 2002/10514

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage "gegen den Einspruchsbescheid vom 19.07.01" als unzulässig ab, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Begründung der Klage in Aussicht gestellt, das Klagebegehren aber nicht bezeichnet habe.

Gegen das der Klägerin am 11. März 2002 zugestellte Urteil erhob sie am 11. April 2002 ohne Begründung Nichtzulassungsbeschwerde. Die Begründung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Begründungsfrist ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am 19. Juni 2002 ein.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wird als unzulässig verworfen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin nicht erfüllt.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist verspätet begründet worden. Die Begründungsfrist war am 13. Mai 2002 abgelaufen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Begründungsfrist ist nicht zu gewähren.