BFH - Beschluß vom 25.06.2002
VII E 2/02

BFH - Beschluß vom 25.06.2002 (VII E 2/02) - DRsp Nr. 2002/10478

BFH, Beschluß vom 25.06.2002 - Aktenzeichen VII E 2/02

DRsp Nr. 2002/10478

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung ... mit 23,00 Eur angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, mit der er sinngemäß ausführt, er sei zu Unrecht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer herangezogen worden. Über den Sachverhalt sei weder vor dem FG noch vor dem BFH mündlich verhandelt worden.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.