BFH - Beschluss vom 25.06.2004
XI B 65/03
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 7121/01 E, G - 13.3.2003,

BFH - Beschluss vom 25.06.2004 (XI B 65/03) - DRsp Nr. 2004/16651

BFH, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen XI B 65/03

DRsp Nr. 2004/16651

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Parzellierung, Baureifmachung und Veräußerung eines zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstücks als gewerblichen Grundstückshandel. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Kläger dazu beigetragen hätten, die Grundstücke zu erschließen und baureif zu machen; die erzielte Wertsteigerung sei im Wesentlichen auf die Aktivitäten der Kläger zurückzuführen.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe; es gehe um die Definition der "schädlichen Aktivitäten", die zum gewerblichen Grundstückshandel führten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.