BFH - Beschluss vom 25.06.2008
VIII B 164/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VII 89/2006

BFH - Beschluss vom 25.06.2008 (VIII B 164/07) - DRsp Nr. 2008/16038

BFH, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen VIII B 164/07

DRsp Nr. 2008/16038

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Dem Beweisbeschluss vom 2. Oktober 2007 (Akte des Finanzgerichts --FG-- Bl. 129 f.) ist kein entsprechender Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vorausgegangen. Das FG hat zwar insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es trotz des Nichterscheinens der Zeugin im Verhandlungs- und Beweistermin vom 25. Oktober 2007 durchentschieden hat, ohne den Beweisbeschluss aufgehoben zu haben (s. Niederschrift in FG-Akte Bl. 157 ff.). Jedoch hat der Kläger hinsichtlich des insoweit denkbaren Mangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht Rügeverzicht geleistet, indem er in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Mangel zu rügen, obwohl er ihn kannte oder hätte erkennen müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 101, 103).

2. Im Übrigen lässt es die Beschwerdebegründung an einer hinreichend substantiierten, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).