BFH - Beschluss vom 25.06.2008
VIII B 40/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1307/07

BFH - Beschluss vom 25.06.2008 (VIII B 40/08) - DRsp Nr. 2008/16468

BFH, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen VIII B 40/08

DRsp Nr. 2008/16468

Gründe:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe durch Beschluss als unzulässig verworfen (§ 132 FGO), dass Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die ...-Partnerschaft ist.

Das Rubrum des angefochtenen Urteils sowie der Beschwerdeschrift ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO dahin gehend zu berichtigen, dass Kläger nicht die beiden Gesellschafter sind, sondern nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO die Partnerschaft ist (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2006 VIII B 82/06, BFH/NV 2007, 453; vom 9. März 2006 VIII B 348/04, nicht veröffentlicht --n.v.--, jeweils m.w.N.).

Bereits die Klageschrift vom 2. Mai 2007 nimmt im Rubrum auf die Sozietät ...-Partnerschaft unmittelbar Bezug. Soweit es --wie dies im Streitfall durch die mit Schriftsatz vom 10. September 2007 eingereichte gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung für das Streitjahr 2005 nebst weiterer Unterlagen deutlich geworden ist-- um die Höhe des von der Sozietät erzielten Gewinns geht, sind nicht deren einzelne Gesellschafter, sondern ist die Sozietät selbst subjektiv klagebefugt.

Die Klägerin hat allerdings die geltend gemachten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) hinreichend substantiiert dargetan.