BFH - Beschluss vom 25.06.2008
X B 210/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1649
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4044/99

BFH - Beschluss vom 25.06.2008 (X B 210/05) - DRsp Nr. 2008/16048

BFH, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen X B 210/05

DRsp Nr. 2008/16048

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

I. Erster Komplex: Fehlende Auswertung eines Änderungsbescheids über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 der Abgabenordung (AO)

1. Stützt das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung --wie im Streitfall-- kumulativ auf mehrere (hier: zwei) Gründe, von denen jeder für sich genommen das Entscheidungsergebnis trägt, so kommt eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund (schlüssig) geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28 sowie § 115 Rz 31, 60 und 97, jeweils m.w.N.).

a) Der angerufene Senat kann daher offenlassen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit seinen Rügen gegen die nachstehende Rechtsauffassung des FG Erfolg haben könnte: