BFH - Beschluss vom 25.06.2008
X S 34/08

BFH - Beschluss vom 25.06.2008 (X S 34/08) - DRsp Nr. 2008/14980

BFH, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen X S 34/08

DRsp Nr. 2008/14980

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 2000 und 2001 als unbegründet, wegen Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschlägen 2000 und 2001 sowie Kraftfahrzeugsteuer und Entschädigung wegen des fehlenden Vorverfahrens als unzulässig zurück. Innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der nicht vertretene Antragsteller sinngemäß einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende FG-Urteil gestellt. Diesen Antrag hat der beschließende Senat mit der Begründung abgelehnt, eine Nichtzulassungsbeschwerde biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daraufhin hat der Kläger beantragt, ihm zur Führung des Verfahrens einen namentlich benannten Steuerberater beizuordnen.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vorliegen.

1. Im Finanzprozess ist einem Beteiligten nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung auf Antrag für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine vertretungsberechtigte Person beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.