BFH - Beschluß vom 25.07.1997
V B 145/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 458

BFH - Beschluß vom 25.07.1997 (V B 145/96) - DRsp Nr. 1998/9274

BFH, Beschluß vom 25.07.1997 - Aktenzeichen V B 145/96

DRsp Nr. 1998/9274

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine der Aufstellgesellschaften eines Geldspielgerätevermieters und Herstellers solcher Geräte.

Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1985 bis 1987 legte die Klägerin Einsprüche ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hob mit Bescheiden vom 2. Januar 1991 den Vorbehalt der Nachprüfung für diese Steuerfestsetzungen auf. Die Bescheide wurden an den in den Briefbögen der Klägerin bezeichneten Firmensitz der Klägerin übersandt, ebenso die Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1991 mit Postzustellungsurkunde.

Nach Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93 (BStBl II 1994, 548) wurden die Klägervertreter anläßlich einer Unterredung beim FA darauf hingewiesen, daß für die Streitjahre bereits Bestandskraft eingetreten sei.

Am 22. August 1994 erhob die Klägerin Klage und beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist mit der Begründung, sie sei versehentlich davon ausgegangen, daß die Steuerfestsetzungen noch unter Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätten.