BFH - Beschluß vom 25.07.2001
I B 41/01

BFH - Beschluß vom 25.07.2001 (I B 41/01) - DRsp Nr. 2001/12453

BFH, Beschluß vom 25.07.2001 - Aktenzeichen I B 41/01 - Aktenzeichen I B 42/01

DRsp Nr. 2001/12453

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein Verein, der vom Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Jahre 1993 bis 1995 als gemeinnützig und für die Jahre 1999 und 2000 vorläufig als gemeinnützig anerkannt worden ist. Er veranstaltete u.a. in diesen Jahren (Streitjahre) Fortbildungskurse für Mediziner und unterhielt dadurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung --AO 1977--), den das FA als Zweckbetrieb (§ 65 AO 1977) ansieht. In Zusammenhang mit den Kursen stellten Pharma- und Medizintechnikunternehmen ihre Produkte aus und leisteten an den Antragsteller Zahlungen zur Deckung der mit den Kursen verbundenen Kosten.