BFH - Beschluß vom 25.07.2001
V B 222/00

BFH - Beschluß vom 25.07.2001 (V B 222/00) - DRsp Nr. 2001/15425

BFH, Beschluß vom 25.07.2001 - Aktenzeichen V B 222/00

DRsp Nr. 2001/15425

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, wandte sich im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) u.a. gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 17. Februar 1999. Das FA hatte dargelegt, es sei für die Umsatzbesteuerung des Klägers nicht zuständig, habe einen Verwaltungsakt mit dem Datum des 17. Februar 1999 nicht an ihn gerichtet und insoweit auch kein Einspruchsverfahren durchgeführt.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Kläger habe einen Verwaltungsakt des beklagten FA, durch den Steuer gegen ihn festgesetzt worden sei, nicht nachgewiesen. Sein Begehren sei nach allen in Betracht kommenden Klagearten unzulässig.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass sein Recht auf Gehör verletzt worden sei. Es seien Rückfragen, die sich hätten aufdrängen müssen, nicht gestellt worden.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.