BFH - Beschluß vom 25.07.2001
XI B 148/99

BFH - Beschluß vom 25.07.2001 (XI B 148/99) - DRsp Nr. 2001/15396

BFH, Beschluß vom 25.07.2001 - Aktenzeichen XI B 148/99

DRsp Nr. 2001/15396

Gründe:

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde. Danach ist auf den Streitfall das bisherige Recht anzuwenden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F.) entspricht.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung das Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt, rügen sie einen Verstoß gegen § 96 FGO. Diesen Verfahrensmangel haben sie in der Beschwerdeschrift jedoch nicht ausreichend bezeichnet.