Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F.) entspricht.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung das Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt, rügen sie einen Verstoß gegen § 96 FGO. Diesen Verfahrensmangel haben sie in der Beschwerdeschrift jedoch nicht ausreichend bezeichnet.
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