BFH - Beschluss vom 25.07.2005
VII B 6/05
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 323/03

BFH - Beschluss vom 25.07.2005 (VII B 6/05) - DRsp Nr. 2005/17300

BFH, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen VII B 6/05

DRsp Nr. 2005/17300

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ehemaliger Steuerberater. Seine Bestellung wurde im Oktober 2000 wegen Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; der Widerrufsbescheid wurde rechtsbeständig. Den im August 2003 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederbestellung lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) mit Bescheid vom 14. November 2003 ab. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das FG urteilte, dass die Voraussetzungen des § 48 StBerG für eine Wiederbestellung nicht vorlägen, da jedenfalls die begründete Besorgnis bestehe, dass der Kläger den Berufspflichten des Steuerberaters nicht genügen werde (§ 48 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG). Der Kläger habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten wolle. So sei er auch noch nach dem rechtsbeständigen Widerruf seiner Bestellung wiederholt als Steuerberater tätig gewesen und habe die Berufsbezeichnung Steuerberater unbefugt geführt, weshalb er auch strafrechtlich verurteilt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.