BFH - Beschluss vom 25.07.2007
V B 39/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2071
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 449/2003

BFH - Beschluss vom 25.07.2007 (V B 39/07) - DRsp Nr. 2007/16485

BFH, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen V B 39/07

DRsp Nr. 2007/16485

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Er übertrug im Jahre 1982 (unter der Bedingung der Rückübertragung im Scheidungsfalle) sein Wohnhaus auf seine Ehefrau. Die Kanzleiräume im Dachgeschoss sowie eine Garage mietete er von seiner Ehefrau zurück und machte u.a. in den Streitjahren 1991 und 1992 den Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen geltend. Hierbei hatte die Ehefrau des Klägers, von der er seit 1988 getrennt lebt und im Jahre 1993 geschieden wurde, nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bis einschließlich Januar 1991 auf die Umsatzsteuerbefreiung der Vermietungsleistungen verzichtet und seither keine Umsatzsteuer mehr verlangt. Da der Kläger keine tatsächlichen Mietzahlungen an die Ehefrau entrichtete, sondern Verrechnungen mit Gegenansprüchen vornahm, erhob die Ehefrau des Klägers erfolgreich Zahlungsklage vor dem Amtsgericht.