Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat.
Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Der Hinweis, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, reicht nicht aus. Es fehlt an der Darlegung, welcher die Entscheidung des FG tragende abstrakte Rechtssatz von einem tragenden Rechtssatz eines BFH-Urteils abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die divergierenden Rechtssätze so herausgearbeitet und gegenüber gestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.).
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