Die Beschwerde ist unzulässig, da ein Zulassungsgrund nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt ist.
Angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterbeteiligter an einer Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Streitfall nicht dargelegt; entgegen der Ansicht der Kläger sind insbesondere die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats nicht auf Unterbeteiligungsverhältnisse zwischen (nahen) Angehörigen beschränkt.
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