BFH - Beschluß vom 25.08.1998
IX E 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 213

BFH - Beschluß vom 25.08.1998 (IX E 1/98) - DRsp Nr. 1999/530

BFH, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen IX E 1/98

DRsp Nr. 1999/530

Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) beantragte beim Finanzgericht (FG), dem Finanzamt durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verwertung einer Zeugenaussage für Zwecke der Besteuerung zu untersagen. Das FG lehnte den Antrag ab. Vorläufiger Rechtsschutz sei bereits deshalb nicht zu gewähren, weil die Einwendungen des Erinnerungsführers nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid zu prüfen seien. Die hiergegen gerichtete --nicht statthafte-- Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 12. November 1997 IX B 105/97 (BFH/NV 1998, 606) als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des FG ging in ihrer Kostenrechnung beim Kostenansatz für das die einstweilige Anordnung betreffende Verfahren von einem Streitwert von 800 DM (10 v.H. von 8 000 DM) aus; das finanzielle Interesse des Erinnerungsführers sei nicht zu ermitteln.

Mit Kostenrechnung vom 7. Januar 1998 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen den Erinnerungsführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 895 DM an. Hierbei legte sie unter Hinweis auf den BFH-Beschluß vom 16. November 1976 VII B 84/74 (BFHE 120, 338, BStBl II 1977, 80) einen Streitwert von 84 429 DM zugrunde, weil dies ein Drittel der im Hauptverfahren erstrebten Steuerminderung sei.