BFH - Beschluss vom 25.08.2004
II B 154/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1930/00

BFH - Beschluss vom 25.08.2004 (II B 154/03) - DRsp Nr. 2004/16949

BFH, Beschluss vom 25.08.2004 - Aktenzeichen II B 154/03

DRsp Nr. 2004/16949

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war an einer GbR beteiligt, die im Jahr 1991 alle Anteile an einer GmbH erwarb, zu deren Vermögen Grundstücke gehörten. Dieser Vorgang wurde der für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer zuständigen Stelle des damals zuständigen Finanzamts (FA) nicht angezeigt.

Mit Vertrag vom 3. Juli 1995 übernahm der Kläger den ihm noch nicht gehörenden Anteil an der GbR. Auch dies wurde dem FA nicht angezeigt.

Nachdem die Grunderwerbsteuerstelle des FA von dem im Jahr 1991 erfolgten Erwerb der GmbH-Anteile erfahren hatte, setzte sie gegenüber der GbR Grunderwerbsteuer fest. Diese Festsetzung erklärte sie im Hinblick auf die Vollbeendigung der GbR durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters für nichtig und setzte im Jahr 1999 gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger der GbR Grunderwerbsteuer für den 1991 erfolgten Anteilserwerb fest.