BFH - Beschluss vom 25.08.2004
IX B 101/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3343/01

BFH - Beschluss vom 25.08.2004 (IX B 101/04) - DRsp Nr. 2004/17561

BFH, Beschluss vom 25.08.2004 - Aktenzeichen IX B 101/04

DRsp Nr. 2004/17561

Gründe:

1. Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) des Verfahrens ist die GbR, weil es die einheitliche und gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte und den Gewerbesteuermessbetrag betrifft und von den Gesellschaftern "als Beteiligte der GbR" betrieben wird (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFH/NV 2004, 1323); das Rubrum ist entsprechend richtig zu stellen.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) die beantragte Berichtigung seines Urteils nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt.

a) Nach dieser Vorschrift können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Die Berichtigung kann sowohl Tenor als auch Rubrum wie Urteilsgründe betreffen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 1989 IV B 131/85, BFH/NV 1990, 111).