BFH - Beschluss vom 25.08.2004
IX B 46/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 320/00

BFH - Beschluss vom 25.08.2004 (IX B 46/04) - DRsp Nr. 2004/17565

BFH, Beschluss vom 25.08.2004 - Aktenzeichen IX B 46/04

DRsp Nr. 2004/17565

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Gründe vorgetragen, die zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen können.

1. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe die Sache trotz Bitte um Terminverlegung und Hinweis auf seinen Aufenthalt in Südamerika verhandelt, kommt eine Zulassung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) und damit wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in Betracht. Denn insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger erhebliche Gründe i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

2. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).