Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.
Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Dritte zu Unrecht nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen, ist nicht schlüssig dargetan, weil es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1997 IV B 82/96, BFH/NV 1997, 663; vom 15. Dezember 1997 VIII B 28/97, BFH/NV 1998, 1105). Gleiches gilt für die unterlassene Beiziehung weiterer Akten. Das FG ist von einer solchen offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ausgegangen.
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