BFH - Beschluss vom 25.09.2007
I B 154/06
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 127/02

BFH - Beschluss vom 25.09.2007 (I B 154/06) - DRsp Nr. 2008/10

BFH, Beschluss vom 25.09.2007 - Aktenzeichen I B 154/06

DRsp Nr. 2008/10

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht Zahlungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, an A als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen sowie Betriebseinnahmen und Umsätze der Klägerin hinzugeschätzt hat. Das Finanzgericht (FG) hat dies bejaht und die Klage gegen die vom FA erlassenen Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Mit ihrer dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision zuzulassen sei, da das Urteil des FG auf Verfahrensmängeln beruhe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Das Verfahren wird, soweit es die Umsatzsteuer betrifft, gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und zuständigkeitshalber an den V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) abgegeben (vgl. Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2007, BStBl II 2007, 543, Teil A, V. Senat). Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.